Geförderte Besuchsbegleitung
Voraussetzungen der Erteilung einer Förderung
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert jene gemeinnützigen Organisationen, die kinder- und elternfreundliche Besuchsbegleitung anbieten, und zwar
in jenen Fällen, in denen das per Gerichtsbeschluss festgestellte Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann und die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG gerichtlich angeordnet wird. Die Inanspruchnahme der Förderung knüpft daher an die Anordnung der Besuchsbegleitung nach einem erstinstanzlichen Besuchsrechtsbeschluss gemäß § 111 AußStrG an, sofern dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das Besuchsrecht von einem Elternteil nicht ausgeübt werden kann. Diesem erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 111 AußStrG ist aber weitergehend ein erstinstanzlicher Beschluss zur Regelung des Besuchsverkehrs und eine richterliche Verfügung ohne formelle Beschlussfassung bzw. protokollierte Einigung der Eltern vor Gericht gleichzuhalten, die im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens getroffen wird;
in erster Linie für Elternteile, deren monatliches Nettoeinkommen folgende österreichische Armutsgefährdungsschwelle (gemäß der jeweiligen Haushaltszusammensetzung) um bis zu maximal € 100,-- übersteigt:
Monatswert entspricht 1/12 des Jahreswertes (Quelle: EU-SILC)
Als Berechnungshilfe des Nettoeinkommens kann – ohne Gewähr– die Berechnungstabelle des BMF (siehe https:// www.bmf.gv.at/steuern/berechnungsprogramme/_start. htm?q=Brutto-Netto-Rechner) herangezogen werden.
BRUTTO / NETTO - RECHNER
Allgemeine Information
Gerne können wir Sie vormerken, allerdings gibt es bei uns einige Richtlinien, die es vorher abzuklären gilt.
Beide Elternteile/Großelternteile usw. – gefördert oder ungefördert – haben bei ambiFam eine Kaution in Höhe von jeweils 130 € in bar beim ersten Eingangsgespräch zu hinterlegen. Sollte dies für einen Teil nicht möglich sein, muss die oder der Besuchsberechtigte beide Kautionen übernehmen. Diese Kaution wird unter anderem für nicht entschuldigte Fehlstunden (siehe Rahmenbedingungen) Berichte usw. verrechnet.
Die Sprache, die während der Besuchsbegleitung verwendet wird, ist Deutsch, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen mit der Besuchsbegleitung, z. B. BKS oder Englisch, getroffen. Die vereinbarte Sprache ist für alle Beteiligten verpflichtend zu sprechen!
Besuchsberechtigte, die eine Förderung für die Besuchsbegleitung (unabhängig von der Kaution) beantragen möchten – siehe Förderrichtlinien Sozialministerium –, müssen im Eingangsgespräch folgende Unterlagen mitbringen.
• Bitte legen Sie einen Gerichtsbeschluss oder eine beim Bezirksgericht geschlossene Vereinbarung vor, in der ambiFam, 1130 Wien, Gallgasse 2-4/1/R02 als Besuchsbegleitung genannt ist.
• Bitte legen Sie einen Einkommensnachweis vor (drei aktuelle Lohnnachweise, AMS-Bestätigung, Pensionsnachweis), da die Förderwürdigkeit Besuchsberechtigter ausschließlich von ambiFam nach den vom Ministerium vorgegebenen Richtlinien festgestellt, kontrolliert und auch dokumentiert werden muss.
• Bitte legen Sie einen aktuellen Beschluss über die Regelung des Kindesunterhalts vor.
• Bitte legen Sie Zahlungsnachweise des Kindesunterhalts vor (optional).
Sämtliche weiteren Richtlinien/Rahmenbedingungen werden in den verschiedenen Eingangsgesprächen mit den z. B. – KV – KM – Kinder besprochen und müssen unterschrieben werden.
Gerne klären wir alle weiteren Informationen in einem persönlichen Gespräch. In diesem Gespräch besprechen wir die Regeln, Formalitäten und den Ablauf der Besuchsbegleitung und vereinbaren, sofern möglich, einen zukünftigen Termin. Wenn Sie damit einverstanden sind, senden Sie uns bitte Ihren Namen und Ihre Telefonnummer. Sie erhalten dann eine Einladung für Ihr Gespräch per SMS. Die Kosten für das Gespräch betragen ohne Förderung 65,00 € für 50 Minuten, 78,00 € für 60 Minuten oder 117,00 € für 90 Minuten.
Bitte bringen Sie die geforderten Dokumente (siehe oben) in Papierform sowie Bargeld zu diesem Gespräch mit.
Mit freundlichen Grüßen,
Team ambiFam